Satzung

  1. die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 01 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutz für Willich e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Willich. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet von Willich mit den Ortsteilen Willich, Anrath, Schiefbahn und Neersen.

§ 02 Zweck des Vereins

  1. Mit seiner Arbeit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat im Schwerpunkt den Satzungszweck
    a) den Tierschutzgedanken in der Öffentlichkeit zu verbreiten
    b) dem praktischen Tierschutz zu dienen, Tierquälerei und Tiermisshandlungen entgegenzutreten
    c) die Einrichtung und den Unterhalt von Auffangstationen bzw. eines Tierheimes zur Versorgung von Fund-, Pflege- und Abgabetieren zu fördern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt vorrangig keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungswerk fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer, und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 03 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des/der Erziehungsberichtigten erforderlich.
  2. Juristische Personen und Personenvereinigungen sowie Gesellschaften können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Lebensweise des Antragstellers mit den Grundsätzen des Tierschutzgedankens unvereinbar ist. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Verein zur Bekanntgabe von Gründen nicht verpflichtet.
  4. Es gibt nachstehende Möglichkeiten der Mitgliedschaft:
    a)  Aktive Mitglieder, die sich direkt für die Belange des Tierschutzes einsetzen, das Vereinsleben und dessen Aktivitäten mitgestalten.
    b) Fördernde Mitglieder. Sie unterstützen die Ziele des Vereins, nehmen an den Aufgaben und Aktivitäten nicht teil.
    c) Jugendliche jeden Alters sind ein Teil des Vereins. Sie sind in dem Vereinsleben voll integriert bzw. können in einer separat geführten Jugendgruppe in Absprache mit dem Vorstand eigene Aktivitäten, die entsprechend den Anforderungen zu entwickeln sind, durchführen.
    d) Ehrenmitglieder, haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, sind jedoch von den Beitragspflichten befreit.
    e) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Tierschutz und den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
  5. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das neue Mitglied diese Satzung anerkennt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
  2.  Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden zu ersetzen, das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen.
  4. Die Mitgliederrechte und -pflichten von Jugendlichen im Alter von 14 – 17 Jahren ergeben sich aus der Jugendordnung, die sich der Verein gibt.
  5. Jedes Mitglied, das im Auftrag des Vereins notwendigen Fahrten mit dem privaten PKW durchführt, bekommt 0,30 € je Kilometer in Form einer Spendenbescheinigung erstattet. Anerkannt werden:

a) Fahrten zu einem Tierarzt oder einer Tierklinik
b) Fahrten zu einer Vermittlungsstelle (Vorkontrolle, Tiervermittlung)
c) Fahrten zum Unterhalt von Futterstellen
d) Fahrten zu gemeldeten Notfällen
e) Versorgung einer Pflegestelle mit Futter o.ä. Zubehör

6. Für den Nachweis ist ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem folgende Angaben ersichtlich werden:

a) Datum und Uhrzeit
b) Grund der Fahrt, Aufnahmenummer des Tieres
c) Start- und Zieladresse
d) gefahrene Kilometer

§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch eine schriftliche Kündigung. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

3. Durch Vorstandsbeschluss kann der Ausschluss eines Mitglieds verfügt werden, wenn

a) eine für die Aufnahme maßgebliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
b) ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Jahre in Verzug ist,
c) ein Mitglied vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder bindende Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt,
d) ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt,
e) ein Mitglied in der Öffentlichkeit gegen die Vereinsinteressen verstößt oder die interne Vereinsarbeit dauerhaft stört.

4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch eine mehrheitlich getroffene Entscheidung des Vorstandes.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte innerhalb des Vereins. Die Beiträge sind bis zum Ende des Jahres zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft endet. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind alle vereinseigenen Sachen zurückzugeben.

§ 06 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus und für den Verein kostenfrei zu entrichten.
4. Der Beitrag ist im 1. Quartal des laufenden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
5. Dies kann geschehen durch

a. Überweisung auf das Vereinskonto,
b. Barzahlung bei/beim Schatzmeister/in gegen Quittungsbeleg,
c. durch Abbuchung mittels einer Lastschriftermächtigung.

6. Mitglieder, die über diesen Zeitpunkt mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
7. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als zwei Jahre im Rückstand sind und trotz Mahnung ihren Beitrag nicht entrichten, sind durch den Vorstand aus dem Verein auszuschließen.
8. Mitglieder, die im Laufe des Kalenderjahres beitreten, haben den anteiligen Beitrag für den Zeitraum Eintrittsmonat bis 31.12. im Voraus zu entrichten.
9. Soweit soziale Erwägungen es erfordern oder es im Interesse des Vereins steht, entscheidet der Vorstand ob im Einzelfall der Beitrag ermäßigt, in Raten zahlbar oder erlassen wird.

§ 07 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat

§ 08 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem geschäftsführenden Vorstand,
b. dem/der Schatzmeister/in,
c. dem/der Schriftführer/in

2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a. der/die Vorsitzende
b. der/die stellvertretende Vorsitzende

3. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

4. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und führt nach Beendigung der Amtszeit die Geschäfte solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

7. Die Vorstandsmitglieder bedürfen zu ihrer Berufung der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

8. Nach Annahme der Wahl hat die/der Vorsitzende das Recht, der Jahreshauptversammlung für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Dadurch wird das gleiche Recht aller stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer nicht berührt.

9. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand trifft sich in Vorstandsitzungen, die durch die/den Vorsitzende/n bei Bedarf einberufen werden.

10. Der/die Vorsitzende muss den Vorstand binnen zwei Wochen einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder diesen Antrag unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes an sie/ihn richten.

11. Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

12. Das Ergebnis der Vorstandssitzungen muss in einem Protokoll erfasst werden und durch zwei Vorstandsmitglieder gezeichnet werden.

13.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied, welches die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Vorstandswahl führt.

14. Ein Vorstandsmitglied laut § 26 BGB kann bei Nichterfüllung seiner Aufgaben mit einem einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitgliedern laut § 26 BGB von seinem Amt entbunden werden.

§ 09 Beirat

1. Zur Unterstützung und zur fachlichen Beratung kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Beiratsmitglieder bestimmen. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein, aber sie sollen sich durch ihr Verhalten und ihre Einstellung zum Tierschutzgedanken bekennen.

2. Aufgabe des Beirates ist es, den Verein bei der langfristigen Durchsetzung seines Zweckes und der Durchführung der entsprechenden Schritte zu unterstützen.

3. Die Beiratsmitglieder haben in den Vorstandssitzungen, zu denen sie nach Bedarf durch den Vorsitzenden eingeladen werden, beratende Stimme.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.

2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagessordnungspunkte muss zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an die Mitglieder ergehen.

3. In der Mitgliederversammlung ist jedes persönlich erscheinende Mitglied stimmberechtigt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Alle Beschlüsse werden – abgesehen von den in den §§ 5, 8, 13 und 14 vorgesehenen Fällen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als angenommen.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tage mindestens einmal im Jahr im ersten Halbjahr statt.

7. Zum ausschließlichen Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:

  • Jahresberichte des Vorstands, insbesondere Bericht über den finanziellen Status des Vereins und des Kassenberichtes
  • Bericht der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Bestimmung des/der Wahlleiters/in
  • Wahl des Vorstandes über Einzelwahlen
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand, sobald sich das Bedürfnis dazu ergibt. Er ist dazu binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beantragen. Die Einladung an die Mitglieder hat auch in diesem Fall unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zu erfolgen.

9. Nach Abhandlung der Tagesordnung können andere Themen als die in der Einladung vorgegebenen zur Verhandlung und Abstimmung in die Mitgliederversammlung gebracht werden.

10. In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in den Sitzungsberichten niederzulegen. Der Sitzungsbericht ist von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in bzw. einem/einer Stellvertreter/in zu unterschreiben.

§ 11 Rechnungsprüfer/innen

1. Rechnungsprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

2. Ihre Aufgabe ist die alljährliche Prüfung der Arbeit des/der Schatzmeisters/in auf ihre Ordnungsmäßigkeit. Der zu überprüfende Zeitraum umfasst das Geschäftsjahr. Den Rechnungsprüfer/innen sind drei Wochen zur Prüfung zu geben.

3. Die Rechnungsprüfer/innen tragen vor jeder Entlastung des/der Schatzmeisters/in ihren Bericht vor.

4. Die Rechnungsprüfer/innen beantragen in der Jahreshauptversammlung, in der der Vorsand neu gewählt wird die Entlastung des Vorstandes und schlagen den Wahlleiter für die Wahl der/des Vorsitzenden vor.

§ 12 Wahlen

1. Wahlen sind in nachfolgender Reihenfolge durchzuführen:

  • Wahl des/der Vorsitzenden
  • Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • Wahl des Schatzmeisters/in
  • Wahl des Schriftführers/in
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • eventuelle Wahlen des Vorstandsbeirates

2. Die Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, können aber auf Antrag eines Einzelnen auch in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.

3. Die Stimmauszählung obliegt dem/der Wahlleiter/in.

§ 13 Tierheimverwaltung

Die Verwaltung des Tierheimes obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser kann hierzu einen Verwaltungsausschuss, oder einen Tierheimleiter, der in Besitz des Befähigungsnachweises für die Leitung eines Tierheimes ist, einsetzen. Der Verwaltungsausschuss oder der Tierheimleiter ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheimes verantwortlich und Rechenschaft pflichtig. Der Betrieb und die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser  Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

§ 15 Mitgliederliste

  1. Die nach § 14 erhobenen Daten werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung.
  2. Die Mitgliederliste wird grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Eine Weitergabe ist in folgenden Fällen rechtlich zulässig:
  • Sofern der Verein als Mitglied von Dachverbänden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden;
  • Mitgliederlisten werden an Vorstandsmitglieder oder sonstige Funktionsträger herausgegeben, sofern deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  • Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen (insbesondere Kontodaten) werden nicht weitergegeben.

Satzungsänderungen können auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

2. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, so kann umgehend eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann unter allen Umständen durch die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Bei der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, Bundesgeschäftsstelle In der Raste 10, 53129 Bonn, überwiesen.

§ 16 Erstellung und Inkrafttreten

1. Vorstehende Satzung wurde im Mai 2008 erstellt und tritt mit Wirkung vom 19. Juni 2008 in Kraft.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung dem BGB nicht entsprechen, so bleibt der übrige Satzungsinhalt davon unberührt. Die unwirksamen oder im Widerspruch stehenden Teile sollen vielmehr durch sinngemäße, dem Gesetz und der Rechtsprechung genügende Klauseln ersetzt werden.

3. Die letzte Änderung dieser Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 28. März 2019.

Download der Satzung: Satzung-März-2019